Erwerbsfähige Leistungsberechtigte die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze (65 stufenweise bis 67 Jahre) noch nicht erreicht haben, haben einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland ist. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des

Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.

Als hilfebedürftig gilt, wer den eigenen Bedarf und den seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Partner aus eigenen Mitteln (aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen) nicht oder nicht ganz decken kann.

Keinen Anspruch auf Bürgergeld haben:

  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
  • Personen, die Rente wegen Alters beziehen
  • Personen die länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Therapieeinrichtungen) untergebracht sind
  • Personen mit einer Erwerbsunfähigkeit mit einer Dauer von länger als 6 Monaten
  • Inhaftierte
  • Personen in Schul-/Hochschulausbildung (sofern die Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des BAFöG bzw. SGB III förderungsfähig ist)
  • Zivildienst und Grundwehrdienstleistende
  • Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG

Im Regelfall haben auch Auszubildende, Schüler und Studierende keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Für diesen Personenkreis kann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III oder auf Leistungen nach dem BaföG bestehen.

Zusätzlich zum tatsächlichen Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BaföG kann ein ergänzender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen.

Sollten Sie zu dem Personenkreis gehören, der keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) hat, können Sie prüfen lassen, ob Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter hier.